Reutlingen, den 09.08.2024
Neue EU-Batterieverordnung 2023/1542 vom 12.07.2023 – Kundeninformation
Seit dem 18.02.2024 gilt EU-weit die neue unionsrechtliche Batt
erieverordnung.
Das Ziel dieser Verordnung ist, die ausgehende Umweltbelastung durch engmaschige Erfassungs-, ausgeweitete Verwertungs- und nachhaltigere Produktionsmaßnahmen zu reduzieren.
Betroffen von den neuen Regelungen sind Batterieerzeuger, -einführer sowie -händler. Begriffserläuterungen finden Sie auf der letzten Seite.
Die ersten Pflichten gelten ab dem 18.08.2024 und werden dann schrittweise bis 2036 erweitert.
Im Nachfolgenden erhalten Sie einen Überblick, über die wichtigsten Regelungen, die ab August diesen Jahres gelten, sowie einen Ausblick, was im Anschluss geltend wird.
Änderungen zum 18.08.2024
Hinweis: Alle folgenden Pflichten gelten für neu produzierte Batterien ab dem 18.08.2024. Batterien, die ab dem Zeitpunkt aus dem Lager von Erzeuger o.a. gekauft werden, müssen nicht nachgerüstet werden.
Neue Kennzeichnungspflicht für Erzeuger und Einführer (Art. 38 Abs. 7; Art. 40, Abs. 3): Erzeuger müssen folgende Angaben auf den Batterien anbringen (bei Eigenmarken gelten die Markeninhaber oder der Bevollmächtige als Erzeuger):
• Name inkl. Rechtsform
• Sofern vorhanden: Handelsname oder eingetragene Handelsmarke, in Form von Logo
• Postanschrift
• Internetadresse (falls vorhanden)
• E-Mailadresse (falls vorhanden)
Diese Angaben müssen direkt auf der Batterie angebracht werden (außer in platzbedingten Ausnahmefällen) und müssen in der Sprache des Mitgliedsstaates sein, in dem die Batterie in Verkehr gebracht / in Betrieb genommen wird.
Ist der Einführer der Batterie (erstmalige Bereitstellung der Batterie in der EU) nicht gleich dem Erzeuger, müssen die gleichen Informationen wie die des Erzeugers zusätzlich auf der Batterie angebracht werden.
Betriebsanleitung und Sicherheitshinweise (Art. 38 Abs. 1):
Müssen zu jeder Batterie, in der Sprache des Mitgliedstaates, in der die Inverkehrbringung
/ Inbetriebnahme erfolgt vom Erzeuger zur Verfügung gestellt werden.
Konformitätsbewertung und -erklärung (Art. 38 Abs. 2):
Erzeuger sind verpflichtet vor dem Inverkehrbringen ein Konformitätsbewertungsverfahren der Batterie durchzuführen. Die Bestätigung muss elektronisch verfasst und immer auf dem aktuellen Stand sein und mind. 10 Jahre aufbewahrt werden.
Nach durchlaufen des Tests wird eine Konformitätserklärung erstellt.
CE-Kennzeichnung (Art. 38 Abs. 3):
Nach erfolgreichem Durchlaufen des Konformitätsbewertungsverfahrens wird das CE- Kennzeichen direkt auf den Batterien angebracht (nur in Ausnahmefällen aus Verpackung
/ Begleitunterlagen zulässig). Zudem muss die Kennnummer der Konformitätsbewertungstabelle angebracht werden (hierfür 12-Monats-Frist, sobald die Tabelle von der EU-Kommission veröffentlicht wurde. Aktuell noch nicht veröffentlicht).
Modelkennung und Chargennummer (Art. 38 Abs. 6):
Eindeutige Modellkennung und eine Chargen- / Serien-/ bzw. Produktnummer muss (analog den Vorgaben bei der CE-Nr.) auf das Produkt.
Kontrollpflichten von Einführern + Händlern (Art. 40 Abs. 1; Art. 42):
Die oben genannten Pflichten sind gesetzlich von den Einführern und Händlern zu kontrollieren, bevor diese zum Verkauf angeboten werden.
Wenn die Auffassung besteht, dass hier Fehler in der Einhaltung der EU-Verordnung vorliegen, dürfen die Produkte nicht zum Verkauf angeboten werden. Es ist unmittelbar der Erzeuger, Einführer und die zuständige Marktüberwachungsbehörde zu informieren!
Anbei sind die Kontaktdaten beispielhaft für die Marktüberwachung Baden-Württemberg. Gerne können Sie weitere, regional zuständige Marktüberwachungsbehörden kontaktieren.
Stephan Czarnecki, Abteilungspräsident Tel.: 07071 757-5438
E-Mail: marktüberwachung@rpt.bwl.de
Ggfs. müssen bereits in den Verkehr gebrachte Produkte vom Markt genommen und zurückgerufen werden.
Kooperationspflicht (Art. 38, Abs. 10; Art. 41, Abs.8, Art. 42,Abs. 6):
Auf begründetes Verlangen nationaler Überwachungsbehörden müssen Erzeuger, Einführer und Händler alle erforderlichen Informationen und Konformitätsnachweise in elektronischer Form und auf Verlangen auch auf Papier übermitteln.
Alle Unterlagen sind mind. 10 Jahre aufzubewahren.
Begriffserläuterungen
„Erzeuger“ = eine natürliche oder juristische Person, die eine Batterie erzeugt oder erzeugen lässt und diese Batterie unter ihrem eigenen Namen oder unter ihrer eigenen Handelsmarke vermarktet (Art. 3, Abs. 33).
Bei Eigenmarken-Produkten ist der Markeninhaber oder der Bevollmächtigte der Erzeuger. Bei Marken-Produkten ist der Erstlieferant der Erzeuger.
„Einführer“ = eine in der EU niedergelassene natürliche oder juristische Person, die eine Batterie aus einem Drittland erstmals in der EU in Verkehr bringt (Art. 3, Abs. 64).
„Händler“ = eine natürliche oder juristische Person in der Lieferkette, die eine Batterie auf dem Markt bereitstellt mit Ausnahme des Erzeugers oder des Einführers (Art. 3,